Damit Recht keine Frage des Geldes ist, erhalten Personen mit niedrigem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH).

Die (PKH/VKH) muss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist bzw. bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten  Prozesses einer gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Außerdem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird anstelle der PKH Beratungshilfe  nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt.

Die Formulare für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie unter Formulare/Links. Ein gutes Berechnungsprogramm, mit dem Sie errechnen können ob und wenn ja in welcher Höhe Raten zu zahlen wären,  finden Sie hier.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Formulars und prüfen, ob Sie Anspruch auf PKH/VKH haben.